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AGB

Stand 01.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen




1. BESTANDTEIL DER AUSBILDUNG


Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der
auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.


2. BEENDIGUNG DER AUSBILDUNG


Die Ausbildung endet mit der bestandenen theoretischen und praktischen
Fahrerlaubnisprüfung oder nach Ablauf von 6 Monaten. Muss das
Ausbildungsverhältnis nach 6 Monaten verlängert werden, ist der Fahrschüler
verpflichtet, für die Verlängerung um weitere 6 Monate erneut die Grundgebühr zu
zahlen, die zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages im nach § 32
FahrlG festgelegten Preisaushang der Fahrschule ausgewiesen ist.
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die
notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der
Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.


3. ENTGELTE, PREISAUSHANG


Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen den im Aushang der
Fahrschule angegebenen Beträgen zu 100 % entsprechen.

 
4. GRUNDBETRAG UND LEISTUNGEN

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit
Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist
die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten
Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der
jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener
praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die
Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie
die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
c) Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht
mindestens 48Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 75% des Fahrstundenentgeltes zu
verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
d) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische
und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart,
erneut erhoben.


5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


Der Grundbetrag für den Theorie Unterricht muss mindestens 5 Werktage nach
Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages bezahlt werden. Sonst ist es der Fahrschule
vorbehalten diesen Platz neu zu besetzen. Alle Entgelte müssen immer direkt nach der
Leistung bezahlt werden. Es wird nur die Zahlung über den PayLink akzeptiert. Der
Fahrschüler darf vor einer neuen Leistung keine offene mehr haben. Sollte es dennoch
dazu kommen steht es dem Fahrschüler frei die Leistungen noch vor Ort zu begleichen
oder die kommende Leistung (Fahrstunde 90min) fällt aus und wird mit 75%
Fahrstundenentgeltes berechnet. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann
die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung
zu den Prüfungen bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor
Beginn derselben zu entrichten. Die Prüfungsgebühren für die theoretische sowie die
praktische Prüfung, die von der Prüforganisation DEKRA erhoben werden, müssen
spätestens 10 Werktage vor der jeweiligen Prüfung bezahlt sein.


6. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate
ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
10 Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder grob gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform
erfolgt.
Die Kündigung des Ausbildungsvertrages erfolgt Automatisch nach 6-monatiger
Inaktivität. Das heißt keine Fahrstunde genommen oder kein % Fortschritt in der
Lernapp. Die Kündigung erfolgt in dem Fall nicht schriftlich, sondern durch Sperrung
der Lernapp.


7. ENTGELTE BEI VERTRAGSKÜNDIGUNG


Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das
Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne
durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der
Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der
Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt:
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels,
aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei
Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen
Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt
oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen
ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu
durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der
Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.


8. EINHALTUNG VEREINBARTER TERMINE

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an
der Fahrschule oder nach Absprache. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer
Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die
ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Versäumte Theorie
Lektionen müssen innerhalb von 6 Monaten nachgeholt werden erfolgt dies nicht ist es
der Fahrschule vorbehalten den Ausbildungsvertag des Fahrschülers aufzulösen.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler
nicht länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat
der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu
warten; fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet. Dem
Fahrschüler bleibt der Nach- weis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.


9. AUSSCHLUSS VOM UNTERRICHT


a) wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht oder
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des
Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


10.BEHANDLUNG VON AUSBILDUNGSGERÄT UND FAHRZEUGEN


Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.


11.BEDIENUNG UND INBETRIEBNAHME VON LEHRFAHRZEUGEN


Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in
Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und
Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Geht bei der Kraftradausbildung oder – Prüfung
die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der
Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und
auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.


12.ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;
sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin,
ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder
anfallender Gebühren verpflichtet.


13.GERICHTSSTAND


Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland,
oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.


14.HINWEIS


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige
Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.